selbstanzeige

Änderung im Finanzstrafgesetz: Erschwerung der Selbstanzeige ab 1. Okt. 2014

UNTERNEHMERISCHE RISIKOANALYSE:

Jeder Unternehmer ist gut beraten, sich vorab zu überlegen, ob sein Verhalten zu einem Finanzstrafverfahren führen kann. Wenn Zweifel bestehen, ob wirklich alles korrekt deklariert wurde, kann durch eine rechtzeitig erstattete Selbstanzeige eine finanzstrafrechtliche Verurteilung vermieden werden.

SELBSTANZEIGE:

Eine Selbstanzeige wirkt nur strafbefreiend, wenn die im § 29 FinStrG genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
Dazu müssen der Sachverhalt und die Verfehlung umfassend dargelegt und die Anzeige rechtzeitig bei der zuständigen Behörde eingebracht werden. Rechtzeitig heißt, dass von der Behörde noch keine Verfolgungshandlungen gesetzt sein dürfen. Strafaufhebend wirkt eine Selbstanzeige übrigens nur für jene Personen, die in der Selbstanzeige genannt sind. Wird die Selbstanzeige daher zum Beispiel im Namen der Gesellschaft erstattet, wirkt sie nicht auch für den Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Darüber hinaus muss die verkürzte Abgabe grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Selbstanzeige entrichtet werden.
Für die Erstellung der Selbstanzeige ist daher unbedingt die Beiziehung eines Experten für Finanzstrafrecht anzuraten.

ACHTUNG: Änderung ab 1. Oktober 2014

Schon ab 1. Oktober 2014 kommt es durch eine Finanzstrafgesetznovelle (BGBl I Nr 65/2014) zu bedeutsamen Verschärfungen.

1. Keine mehrfachen Selbstanzeigen bei demselben Abgabenanspruch

Nach der bisherigen Rechtslage ist es bis 30. September 2014 möglich, in bestimmten Fällen eine weitere Selbstanzeige, die denselben Abgabenanspruch betrifft, strafbefreiend zu erstatten (§ 29 Abs 6 FinStrG).
Die strafbefreiende Wirkung mehrfacher Selbstanzeigen betreffend denselben Abgabenanspruch entfällt ab 1. Oktober 2014 unabhängig vom Grad des Verschuldens. Ausgenommen sind nur Vorauszahlungen.
Eine unvollständige Selbstanzeige bringt ab 1. Oktober 2014 daher keine Straffreiheit mehr, sondern stellt nur noch einen Milderungsgrund im Falle einer Verurteilung dar.
Ist eine bereits erstattete Selbstanzeige also unvollständig, muss bis 30. September 2014 eine weitere Selbstanzeige für diesen Abgabenanspruch erstattet werden, um noch (vollständige) Straffreiheit zu erlangen.

2. Strafzuschlag bei Selbstanzeigen nach Anmeldung der Prüfungen

Die Neuregelung sieht vor, dass ab 1. Oktober 2014 in bestimmten Fällen Straffreiheit für Selbstanzeigen nur noch eintritt, wenn ein „Strafzuschlag entrichtet wird.
Der Strafzuschlag betrifft alle Selbstanzeigen wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen, die anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet werden.
Der Strafzuschlag ist gestaffelt nach der Höhe der verkürzten Abgabe:

  • 5 %;bei einer Abgabenverkürzung bis zu EUR 33.000,–
  • 15 % bei einer Abgabenverkürzung von EUR 33.000,01 bis EUR 100.000,00;
  • 20 % bei einer Abgabenverkürzung von EUR 100.000,01 bis EUR 250.000,00;
  • 30 % bei einer Abgabenverkürzung darüber

Dem Zeitpunkt der Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe finanzbehördlicher Prüfungen kommt in diesem Umfang in der Zukunft somit wesentliche Bedeutung zu.
Da die Einschränkung bei einer leicht fahrlässigen Abgabenverkürzung nicht gilt, wird es künftig sehr auf die richtige Formulierung der Selbstanzeige ankommen, wenn es gilt, einen allfälligen Strafzuschlag zu vermeiden.
Unverändert entfalten nach Beginn der Betriebsprüfung erstattete Selbstanzeigen für vorsätzliche Finanzvergehen keine strafbefreiende Wirkung.

RASCH HANDELN:

Wurde in einer bereits erstatteten Selbstanzeige nicht die gesamte Abgabenhinterziehung ein und denselben Abgabenanspruch betreffend offen gelegt, muss zur Erlangung vollständiger Straffreiheit bis spätestens 30. September 2014 eine weitere Selbstanzeige für diesen Abgabenanspruch erstattet werden. Nach der bis dahin noch anwendbaren Gesetzeslage ist dafür ein Strafzuschlag von 25 % auf den Mehrbetrag aus der weiteren Selbstanzeige zu entrichten.