Nötigung, gefährliche Drohung, Stalking
Wird Ihnen Nötigung, gefährliche Drohung, Stalking, Hausfriedensbruch oder ein anderes Delikt vorgeworfen oder sind sie Opfer einer dieser Delikte, berate und vertrete ich Sie vor Polizei und Gericht. Ich bin auf Strafrecht spezialisiert. Aufgrund meiner langjährigen Berufserfahrung im Strafrecht als Strafverteidiger und früher als Staatsanwalt und Richter bin ich Experte für Strafrecht und berate Sie ausführlich und individuell in allen Bereichen des Strafrechts. Ich stehe Ihnen als Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Wien, Linz und ganz Österreich zur Verfügung.
Im Folgenden finden Sie einige Informationen für eine erste Orientierung über diese Tatbestände. Für eine weitere Beratung oder Verteidigung zum Thema Nötigung, gefährliche Drohung, Stalking, Hausfriedensbruch oder zu anderen Tatbeständen vereinbaren wir gerne einen persönlichen Termin mit Rechtsanwalt MMag. Norbert Haslhofer für Sie.
Wenn Sie Fragen zu diesen Themen oder eine Vorladung zur Vernehmung bei Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und berate Sie umfassend. Nehmen Sie für ein erstes Gespräch telefonisch oder per Email Kontakt mit mir auf.
Nötigung § 105 StGB
Nötigen bedeutet einen anderen unter dem Druck von Gewalt oder gefährlicher Drohung zu etwas zu veranlassen, was er ohne diesen Druck nicht gewillt gewesen wäre zu tun.
Beispiel: Rasches Zufahren auf eine Person, um sich die Einfahrt in eine Parklücke oder die Freigabe der Fahrbahn zu erzwingen
Schwere Nötigung § 106 StGB
Bei Vorliegen bestimmter Umstände kommt es zu einer Erhöhung des drohenden Strafrahmens. Aus einfacher Nötigung wird dann schwere Nötigung.
Solche besonderen Umstände sind entweder
- besonders schwerwiegende Drohungen (zB mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Existenz), oder
- die Versetzung des Opfers in einen qualvollen Zustand, weil die Nötigung über längere Zeit erfolgt, oder
- besonders schwerwiegende Nötigungsziele (zB Nötigung zur Prostitution) oder
- besonders schwerwiegende Folgen der Nötigung (zB wenn es zum Selbstmord oder Selbstmordversuch des Opfers kommt).
Gefährliche Drohung § 107 StGB
Es ist strafrechtlich egal, ob eine Drohung mündlich, schriftlich, telefonisch oder über Gesten erfolgt, sie muss nur „gefährlich“ sein.
Gefährlich im Sinne des Strafrechts ist eine Drohung nur, wenn es sich um eine Drohung mit einer Körperverletzung oder einer Verletzung der Freiheit, der Ehre oder des Vermögens einer Person handelt.
In allen diesen Fällen muss die Drohung zusätzlich geeignet sein, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen.
Bei besonders gefährlichen Drohungen (zB Morddrohung) erhöht sich der Strafrahmen.
Beharrliche Verfolgung („Stalking“) § 107a StGB
Was landläufig als „Stalking“ bezeichnet wird, nennt das Gesetz „beharrliche Verfolgung“.
„Beharrliche Verfolgung“ einer Person im Sinne des Strafrechts begeht, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
- ihre räumliche Nähe aufsucht,
- im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt,
- unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder
- unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen.
Fortgesetzte Gewaltausübung § 107 b StGB
Wer gegen eine andere Person eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausübt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Gewalt in diesem Sinne übt aus, wer eine andere Person am Körper misshandelt oder bestimmte vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit begeht.
Hausfriedensbruch § 109 StGB
„Wer den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erzwingt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“
Bei schwerem Hausfriedensbruch erhöht sich der Strafrahmen.