ERBRECHT
Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht
Gerade beim Thema “Erben” kommt es regelmäßig zu Unklarheiten und Streitigkeiten, wenn nicht vorausschauend klare Regelungen getroffen wurden und sich Erben benachteiligt sehen. Zu folgenden Themen biete ich Beratung und auch Vertretung bei Verfahren und Erbschaftsprozessen an:
- Beratung zu vorausschauender Nachlass- und Vermögensübergabeplanung
- Errichtung von Testamenten
- Errichtung eines Erbvertrages
- Errichtung von Schenkungsverträgen auf den Todesfall
- Verwahrung und Registrierung von letztwilligen Verfügungen
- Errichtung von Erb- und Pflichtteilsverzichten
- Beratung von Erben, Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmern
- Beratung und Vertretung in Verlassenschaftsverfahren und Erbschaftsprozessen vor Gericht
Ich stehe Ihnen als Rechtsanwalt Wien, Linz und ganz Österreich in allen Fragen zum Erbrecht beratend und unterstützend zur Seite.
Wichtige Gesetzesänderungen im Erbrecht!
Übersicht über die Änderungen
Erbrecht am Ort des “gewöhnlichen Aufenthaltes” maßgeblich
Wer bisher darauf vertraut, nur zuwarten zu müssen bis er eines Tages sein erhofftes Erbe in Anspruch nehmen kann, könnte eine bittere Enttäuschung erleben, denn: Am 17. August 2015 wird eine Gesetzesänderung im Erbrecht wirksam, die es in sich hat und manche aus ihren Träumen vom ererbten Vermögen reißen könnte: Die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO).
Nach dieser neuen EU-Verordnung ist künftig nicht mehr das Erbrecht, des Landes dessen Staatsbürgerschaft der Erblasser hat maßgeblich, sondern das Erbrecht am Ort seines “gewöhnlichen Aufenthaltes”. Dies betrifft ab 17. August 2015 zwei Personengruppen:
- Nichtösterreicher, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben
- Österreichische Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem teilnehmenden EU-Staat haben
Die gute Nachricht ist, dass Sie durch rechtzeitige Information und Beratung böse Überraschungen vermeiden können. Für den Erblasser besteht die Möglichkeit einer Rechtswahl, die bereits jetzt erfolgen kann. Ohne Rechtswahl müssen die in Österreich lebenden Verwandten später möglicherweise eine Verlassenschaftsabhandlung nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes durchführen, was einen erhöhten Aufwand bedeutet und Komplikationen mit sich bringen kann.
Für Angehörige der betroffenen Personengruppen empfiehlt sich, bereits vorhandene Testamente überprüfen und gegebenenfalls durch eine Rechtswahlklausel ergänzen zu lassen. Aber Achtung: auch die Ergänzung eines bereits bestehenden Testamentes unterliegt strengen Formvorschriften. Kontaktieren Sie mich rechtzeitig, um Ihre bestehende Erbregelung überprüfen zu lassen und gegebenenfalls für Sie vorteilhaft an die neue Gesetzeslage anzupassen.
Lesen Sie nachstehend meinen Kommentar zu dieser grundlegenden Änderung im Erbrecht:
Pflichtteil
Das in Österreich gültige Pflichtteilsrecht besagt, dass bestimmte nahe Verwandte auch dann Anspruch auf einen Teil des Nachlasses haben, wenn der Verstorbene sein Vermögen mit Testament an Dritte vergeben hat.
Seit 1.1.2017 zählen zu den Pflichtteilsberechtigten nur noch der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner und die Nachkommen des Verstorbenen. Die Vorfahren (Eltern, Großeltern) sind nicht mehr pflichtteilsberechtigt.
Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Gesetzliches Erbrecht tritt in Kraft, wenn keine letztwillige Verfügung vorhanden ist. Nach dem gesetzlichen Erbrecht erhalten der Ehepartner 1/3 des Nachlasses, die Kinder 2/3. Ist der Erblasser unverheiratet oder verwitwet, erhalten die Kinder nach gesetzlichem Erbrecht die gesamte Verlassenschaft.
Sind also Ehepartner und Kinder vorhanden, beträgt der Pflichtteil des Ehepartners 1/6, jener der Kinder 1/3. Sind nur Kinder vorhanden, beträgt der Pflichtteil 1/2 der Verlassenschaft.
Der Pflichtteil ist vom reinen Verlassenschaftswert zu berechnen, das sind die Aktiva nach Abzug von Passiva (Schulden) und Verfahrenskosten. Auch Schenkungen zu Lebzeiten müssen bei der Berechnung berücksichtigt und unter bestimmten Umständen auf den Pflichtteil angerechnet werden.
Gültigkeit von Testamenten nach Scheidung oder Aufhebung der Lebensgemeinschaft
Im Unterschied zur alten Rechtslage werden Testamente, die zugunsten des Ehepartners (eingetragenen Lebenspartners) oder Lebensgefährten errichtet wurden, seit 1.1.2017 automatisch bei Scheidung oder Aufhebung der Lebensgemeinschaft ungültig.
Wenn der Erblasser die Gültigkeit seines Testaments zugunsten seines Partners auch nach Scheidung oder Aufhebung der Lebensgemeinschaft aufrechterhalten, muss er das im Testament ausdrücklich anordnen.
Lebensgemeinschaft: der Lebensgefährte / die Lebensgefährtin im Erbrecht
Nach alter Rechtslage hatte ein Lebensgefährte keine erbrechtlichen Ansprüche beim Tod des Partners (außer er wurde im Testament bedacht).
Seit 1.1.2017 gibt es nun zwei wesentliche Besserstellungen:
Der überlebende Lebensgefährte hat ein außerordentliches Erbrecht, er kann also auch dann erben, wenn kein Testament zu seinen Gunsten besteht. Er muss dazu mindestens die letzten 3 Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und der Verstorbene darf zum Zeitpunkt des Todes weder verheiratet gewesen sein, noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt haben. Weitere Voraussetzung ist das Fehlen gesetzlicher oder testamentarischer Erben.
Die zweite Besserstellung des überlebenden Lebensgefährten besteht in der Erweiterung des gesetzlichen Vorausvermächtnisses auf den Lebensgefährten: In der Praxis bedeutet das, dass der überlebende nach dem Tod des Verstorbenen das Recht hat, in der gemeinsamen Wohnung weiter zu wohnen. Dieses Recht endet aber 1 Jahr nach dem Tod des Verstorbenen.
Lesen Sie nachstehend meinen Kommentar zu den Änderungen bei erbrechtlichen Ansprüchen bei Lebensgemeinschaften:
Lebensgemeinschaft: der Lebensgefährte / die Lebensgefährtin im Erbrecht
/in Notizen /von MMag. Norbert HaslhoferWer bisher darauf vertraut, nur zuwarten zu müssen bis er eines Tages sein erhofftes Erbe in Anspruch nehmen kann, könnte eine bittere Enttäuschung erleben, denn: Am 17. August 2015 wird eine Gesetzesänderung wirksam, die es in sich hat und manche aus ihren Träumen vom ererbten Vermögen reißen könnte: Die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO).
Pflegevermächtnis
Wenn Sie als Angehöriger / Angehörige einen Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod gepflegt haben (mindestens sechs Monate und mindestens 20 Stunden pro Woche) und wenn dafür kein Entgelt vereinbart war, gibt es die Möglichkeit für den pflegenden Angehörigen, für diese Pflegetätigkeit nach dem Tod des Gepflegten beim Verlassenschaftsgericht das gesetzliche Vermächtnis in Anspruch zu nehmen.
Die Höhe des Pflegevermächtnisses hängt von Dauer und Umfang der Pflegeleistungen ab und wird vom Gericht festgestellt.
Für den Fall, dass die erbrachte Leistung von Erben bestritten wird, ist es notwendig, die Pflegeleistung nachweisen zu können. Es ist daher ratsam, Aufzeichnungen zu den erbrachten Pflegeleistungen zu führen und sich eventuell von der gepflegten Person gegenzeichnen zu lassen, um im Falle des Falles den Pflegeaufwand bei Gericht beweisen zu können.
Wer ist berechtigt?
Das Pflegevermächtnis erhalten nur bestimmte Angehörige (nahe stehende Personen). Der Kreis der Berechtigten ist im Gesetz folgendermaßen definiert:
„Nahe stehend sind Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Verstorbenen, deren Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder (§ 677 ABGB)“
Das Pflegevermächtnis gilt also nicht für Nachbarn oder sonstige außenstehende Personen.
ACHTUNG: Wer nicht zum Kreis der nahe stehenden Personen im Sinne von § 677 ABGB gehört, kann seine erbrachten Pflegeleistungen nicht im Verlassenschaftsverfahren als Pflegevermächtnis geltend machen! Nicht nahe stehenden Personen, die die Pflege eines anderen übernehmen ist daher dringend ist daher unbedingt der Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit dem zu Pflegenden zu empfehlen, damit ein Entgeltsanspruch für die Pflegeleistung gesichert wird.
Neue Formvorschriften beim Testament
Formvorschriften im Testamentsrecht bezwecken hauptsächlich die Vermeidung von Unklarheiten: Für die Nachwelt soll klar und deutlich zu erkennen sein, wie der Verstorbene über seinen Nachlass verfügen wollte. Im Vordergrund steht hier der Fälschungsschutz: Die Formvorschriften wollen sicherstellen, dass das Testament oder einzelne Bestimmungen des Testaments auch wirklich vom Verstorbenen stammen und so von ihm gewollt sind.
ACHTUNG: Werden die Formvorschriften nicht eingehalten, ist das Testament nicht wirksam.
Mit Wirksamkeit ab 1.1.2017 wurden die Anforderungen an sogenannte fremdhändige Testamente verschärft. Unter einem fremdhändigen Testament wird jedes Testament verstanden, das man nicht mit eigener Hand (Handschrift!) geschrieben hat. Als fremdhändig gilt ein Testament daher auch dann, wenn es am Computer oder von jemand anderem mit Handschrift geschrieben wurde.
Das fremdhändige Testament ist nur gültig, wenn es in Gegenwart von drei Zeugen vom Testator eigenhändig unterschrieben wird. Zusätzlich muss es mit dem eigenhändig verfassten Nachsatz versehen werden, dass das Dokument den letzten Willen des Verfügenden enthält. Die drei Zeugen müssen ununterbrochen und gleichzeitig anwesend sein. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Adresse der Zeugen sollen aus dem Testament hervorgehen und die Zeugen müssen mit einem eigenhändig geschriebenen Zeugenzusatz unterschreiben. Achtung: Lebensgefährten, Vorsorgebevollmächtigte oder Bevollmächtigte kommen als Zeugen nicht in Frage.
ACHTUNG: Nach ihrem Tod muss das Originaltestament vorhanden sein. Kopien gelten nicht! Sie können Ihr Originaltestament bei mir hinterlegen. Als Rechtsanwalt werde ich das für Sie errichtete Testament überdies im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte registrieren, damit es vom Verlassenschaftsgericht gefunden werden kann.
Grundlegende Gesetzesänderungen im Erbrecht!
/in Notizen /von MMag. Norbert HaslhoferWer bisher darauf vertraut, nur zuwarten zu müssen bis er eines Tages sein erhofftes Erbe in Anspruch nehmen kann, könnte eine bittere Enttäuschung erleben, denn: Am 17. August 2015 wird eine Gesetzesänderung wirksam, die es in sich hat und manche aus ihren Träumen vom ererbten Vermögen reißen könnte: Die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO).