Körperverletzung, Mord, fahrlässige Tötung
Wird Ihnen Körperverletzung, fahrlässige Tötung oder ein anderes Delikt vorgeworfen, berate und vertrete ich Sie vor Polizei und Gericht. Ich bin auf Strafrecht spezialisiert. Aufgrund meiner langjährigen Berufserfahrung im Strafrecht als Strafverteidiger und früher als Staatsanwalt und Richter bin ich Experte für Strafrecht und berate Sie ausführlich und individuell in allen Bereichen des Strafrechts. Ich stehe Ihnen als Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Wien, Linz und ganz Österreich zur Verfügung.
Im Folgenden finden Sie einige Informationen für eine erste Orientierung über die strafrechtlichen Delikte gegen Leib und Leben. Für eine weitere Beratung oder Verteidigung zu diesen Themen vereinbaren wir gern einen persönlichen Termin mit Rechtsanwalt MMag. Norbert Haslhofer für Sie.
Wenn Sie Fragen zu diesen Themen oder eine Vorladung zur Vernehmung bei Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und berate Sie umfassend. Nehmen Sie für ein erstes Gespräch telefonisch oder per Email Kontakt mit mir auf.
Was ist eine Körperverletzung ?
Als Körperverletzung gelten im Strafrecht Gesundheitsschädigungen oder Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit.
Strafrechtlich relevante Körperverletzungen sind zB Blutergüsse, Schnitte, Prellungen oder Knochenbrüche. Ganz geringfügig und daher keine Verletzungen im Sinne des Strafrechts sind zB bloße Rötungen der Haut.
Leichte oder schwere Körperverletzung ?
Im Strafrecht ganz wichtig ist die Unterscheidung zwischen leichter und schwerer Körperverletzung. Für eine schwere Körperverletzung droht eine höhere Strafe.
Als schwer gilt eine Körperverletzung, wenn das Opfer mehr als 24 Tage berufsunfähig oder an seiner Gesundheit geschädigt ist oder es sich um eine an sich schwere Verletzung handelt.
An sich schwer sind Verletzungen zB wenn sie ein wichtiges Organ betreffen.
Folgende Körperverletzungsdelikte werden unterschieden:
Vorsätzlich leichte Körperverletzung § 83 StGB
Dieses Delikt verwirklicht, wer bei der Tat den Vorsatz hatte, das Opfer zu verletzen oder an seiner Gesundheit zu schädigen.
Vorsätzlich schwere Körperverletzung § 84 StGB
Bei vorsätzlich schwerer Körperverletzung will der Täter das Opfer verletzen oder an der Gesundheit schädigen und er hält sogar eine durch seine Handlung verursachte schwere Körperverletzung für möglich und findet sich damit ab.
Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen § 85 StGB
Werden durch die vorsätzliche Körperverletzung beim Opfer schwere Dauerfolgen verursacht, erhöht sich der Rahmen für die mögliche Strafe auf sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Körperverletzung mit tödlichem Ausgang § 86 StGB
Hat die vorsätzliche Körperverletzung der Tod des Geschädigten zur Folge, so erhöht sich der mögliche Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
Absichtlich schwere Körperverletzung § 87 StGB
Wird eine schwere Körperverletzung absichtlich zufügt, erhöht sich der mögliche Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren.
Unter Absicht versteht man, dass der Täter die Schwere der von ihm verursachten Körperverletzung nicht nur für möglich handelt hält, sondern es ihm geradezu darauf ankommt, dass er das Opfer schwer verletzt.
Fahrlässige Körperverletzung § 88 StGB
Fahrlässig handelt, wer den anderen zwar nicht verletzen wollte, aber eine objektiv sorgfaltswidrige Handlung setzte, durch die ein anderer in Form einer Körperverletzung zu Schaden kam. Beispiele sind Verkehrsunfälle mit Personenschäden. Der mögliche Strafrahmen für eine fahrlässige Körperverletzung ist gegenüber vorsätzlicher Körperverletzung deutlich reduziert. Straffrei sind fahrlässig verursachte Körperverletzungen, wenn sie ohne schweres Verschulden des Täters entstanden sind und nicht länger als vierzehn Tage andauern oder nahe Angehörige des Verursachers betreffen.
Kommt es zum Tod einer Person werden u.a. folgende Delikte unterschieden:
Mord § 75 StGB
Mörder ist, wer den Tod eines anderen verursacht und dabei den Vorsatz hatte, das Opfer zu töten. Vorsätzlich handelt, wer den Tod ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.
Totschlag § 76 StGB
Totschlag begehrt, wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten.
Tötung auf Verlangen § 77 StGB
Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet.
Mitwirkung am Selbstmord §78 StGB
Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet.
Tötung eines Kindes bei der Geburt §79 StGB
Eine Mutter, die das Kind während der Geburt oder solange sie noch unter der Einwirkung des Geburtsvorgangs steht, tötet.
Fahrlässige Tötung § 80 StGB
Fehlt der Tötungsvorsatz, kann eine fahrlässige Tötung vorliegen, wenn der Tod des anderen durch eine objektiv sorgfaltswidrige Handlung (zB Verstoß gegen Regeln der StVO beim Autofahren) herbeigeführt wurde.
Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen § 81 StGB
Ist die objektiv sorgfaltswidrige Handlung von Umständen mit sehr hoher Unfallwahrscheinlichkeit begleitet, wird sie in alkoholisiertem oder durch Suchtgift beeinträchtigtem Zustand oder durch das rechtswidrige Halten, Verwahren oder Führen eines gefährlichen Tieres begangen, spricht man von fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen.