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DIEBSTAHL, EINBRUCH, RAUB

Diebstahl, Einbruch, Raub

Diebstahl, Einbruch oder Unterschlagung sind sehr häufige Delikte. Sind Sie davon betroffen berate und vertrete Sie vor Polizei und Gericht. Ich bin auf Strafrecht spezialisiert. Aufgrund meiner langjährigen Berufserfahrung im Strafrecht als Strafverteidiger und früher als Staatsanwalt und Richter bin ich Experte für Strafrecht und berate Sie ausführlich und individuell in allen Bereichen des Strafrechts. Ich stehe Ihnen als Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Wien, Linz und ganz Österreich zur Verfügung.

Im Folgenden finden Sie einige Informationen für eine erste Orientierung über die strafrechtlichen Delikte im Zusammenhang mit Diebstahl, Einbruch und Raub. Für eine weitere Beratung oder Verteidigung zu diesen Themen vereinbaren wir gern einen persönlichen Termin mit Rechtsanwalt MMag. Norbert Haslhofer für Sie.

Wenn Sie Fragen zu diesen Themen oder eine Vorladung zur Vernehmung bei Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und berate Sie umfassend. Nehmen Sie für ein erstes Gespräch telefonisch oder per Email Kontakt mit mir auf.

Diebstahl § 127 StGB

Diebstahl ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht.

Schwerer Diebstahl § 128 StGB

Je nach Wert der Beute ist Diebstahl mit höherer Strafe bedroht. Liegt der Gesamtwert der Beute über 3 000 Euro kann die Strafe höher werden, noch höher aber wenn der Wert über 50 000 Euro liegt. Außerdem gilt ein Diebstahl als schwer, wenn er an besonders geschützen Personen, Sachen oder Orten begangen wird.

Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen § 129 StGB

Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung § 130 StGB

Gewerbsmäßig bedeutet, dass der Diebstahl mit der Absicht begangen wurde, sich durch wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

Unter einer kriminellen Vereinigung versteht man einen auf längere Zeit ausgerichteten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen mit dem Ziel, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung fortgesetzt bestimmte Delikte ausgeführt werden.

Räuberischer Diebstahl § 131 StGB

Wenn der auf frischer Tat ertappte Dieb Gewalt anwendet oder jemand bedroht, um die gestohlene Sache zu behalten. Beispiel: ein Kaufhausdieb schlägt den Detektiv nieder, um mit der Beute davonlaufen zu können.

Entziehung von Energie § 132 StGB

Beispiel: „Überbrücken“ des Stromzählers.

Unterschlagung § 134 StGB

Beispiel: Der Finder einer Sache verschweigt den Fund und eignet sich die gefundene Sache an. Ausnahme: Kleinfunde, für die keine Meldepflicht besteht.

Dauernde Sachentziehung § 135 StGB

Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen § 136 StGB

Beispiel: Fahren mit einem Pkw ohne Einwilligung des Berechtigten.

Entwendung § 141 StGB

Wenn die Tat aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes begangen wurde und es sich um eine Sache geringen Wertes handelt, ist die drohende Strafe viel geringer.

Raub § 142 StGB

Schwerer Raub § 143 StGB

Unter bestimmten Voraussetzungen wird ein Raub mit höherer Strafe bedroht. Das ist der Fall, wenn beim Raub eine Waffe verwendet wird, wenn der Raub von einer kriminellen Vereinigung begangen wird, oder wenn beim Raub jemand schwer oder getötet wird.

Erpressung § 144 StGB

Schwere Erpressung § 145 StGB

Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine Erpressung mit höherer Strafe bedroht.

  • Üble Nachrede, Verleumdung, Verhetzung, Unschuldsvermutung
  • NÖTIGUNG, GEFÄHRLICHE DROHUNG, STALKING
  • URKUNDENFÄLSCHUNG, URKUNDENUNTERDRÜCKUNG
  • DIEBSTAHL, EINBRUCH, RAUB
  • KÖRPERVERLETZUNG, MORD, FAHRLÄSSIGE TÖTUNG

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