Üble Nachrede, Verleumdung, Verhetzung, Unschuldsvermutung
Unwahre Behauptungen, Verleumdungen oder Ehrenbeleidigungen können nicht nur kränken, sondern auch viel Schaden verursachen. Ich berate Sie über Ihr Recht auf Schutz der Ehre und vertrete ich Sie vor Polizei und Gericht. Aufgrund meiner langjährigen Berufserfahrung im Strafrecht als Strafverteidiger und früher als Staatsanwalt und Richter bin ich Experte für Strafrecht und berate Sie ausführlich und individuell in allen Bereichen des Strafrechts. Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger stehe ich Ihnen in Wien, Linz und ganz Österreich zur Verfügung.
Im Folgenden finden Sie einige Informationen für eine erste Orientierung über die Gesetzeslage. Für eine weitere Beratung oder Verteidigung zum Thema Ehrenbeleidigung, Verleumdung, üble Nachrede, Verhetzung oder Schutz der Unschuldsvermutung vereinbaren wir gern einen persönlichen Termin mit Rechtsanwalt MMag. Norbert Haslhofer für Sie.
Was landläufig als „Verleumdung“ oder „Ehrenbeleidigung“ bezeichnet wird, hat in der Sprache der Juristen etwas andere Namen.
Strafrechtlich kann es sich um Üble Nachrede, Beleidigung, Verleumdung oder Verhetzung handeln.
Üble Nachrede § 111 StGB
Üble Nachrede ist der Vorwurf
- einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung oder
- eines unehrenhaften Verhaltens (z.B. Faschist, Rechtsextremist,…) oder
- eines Verhaltens gegen die guten Sitten
vor zumindest einer weiteren Person.
Die Tat kann nicht bestraft werden, wenn der Wahrheitsbeweis gelingt oder der Täter im guten Glauben gehandelt hat (§ 111 Abs 3).
Wenn die üble Nachrede hingegen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich ist, erhöht sich der Strafrahmen und es entfällt der gute Glaube als Rechtfertigungsgrund.
Was viele noch nicht wissen: Seit dem 1. Jänner 2008 muss üble Nachrede nicht mehr binnen 6 Wochen geltend gemacht werden!
Achtung: Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens und über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens nicht zugelassen.
Was bedeutet Beweis des guten Glaubens? Es müssen Umstände unter Beweis gestellt werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten
Beleidigung § 115 StGB
Darunter wird die Beschimpfung oder Verspottung einer Person vor mindestens zwei anderen verstanden.
Kreditschädigung § 152 StGB
Kreditschädigung ist die Behauptung falscher Tatsachen, wenn dadurch
- der Kredit,
- der Erwerb oder
- das berufliche Fortkommen
anderer geschädigt oder gefährdet wird.
Verleumdung § 297 StGB
Bei Verleumdung wird jemand verdächtigt, eine strafbare Handlung begangen zu haben, obwohl klar ist, dass der Vorwurf falsch und die Person dadurch gefährdet ist, von Polizei oder Staatsanwaltschaft verfolgt zu werden.
Zivilrechtlich kann bei Ehrenbeleidigungen und Kreditschädigungen Widerruf und Unterlassung dieser Äußerungen nach § 1330 ABGB verlangt werden.
Eine Ehrenbeleidigung ist ein Angriff auf die Würde durch Werturteile, zB durch Beschimpfung, Kränkung oder Verspottung.
Kreditschädigung liegt vor, wenn jemand unwahre Tatsachen verbreitet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährdet. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist allerdings zulässig.
Mediengesetz
Wird die „Verleumdung“ oder „Ehrenbeleidigung“ in einem Medium (Zeitung; Fernsehen; facebook, Internet etc) begangen, können Ansprüche auf Bezahlung einer medienrechtlichen Entschädigung nach §§ 6 ff MedienG gegen das Medium bestehen.
Bei Verbreitung unwahrer Tatsachenmitteilungen in einem periodischen Medium, besteht außerdem ein Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung (§ 9 MedienG).
Wurde über ein Strafverfahren berichtet, besteht ein Anspruch auf Veröffentlichung einer nachträglichen Mitteilung über den Ausgang dieses Strafverfahrens (§ 10 MedienG).
Die Bestimmungen des Mediengesetzes sollen insbesondere dem Schutz der Unschuldsvermutung dienen.
Fotos
Bei der Veröffentlichung von Fotos, auf denen Sie zu sehen sind, bietet § 78 UrhG Schutz (Recht am eigenen Bild).
Bilder von Personen dürfen nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten (oder naher Angehöriger) verletzt werden. Ob das der Fall ist, muss im Einzelfall abgewogen und nach objektiven Gesichtspunkten geprüft werden. Dabei kommt es auch auf begleitende Texte und den Gesamtzusammenhang an, in dem das Foto veröffentlicht wurde.
Verhetzung § 283 StGB
Opfer sind in diesem Fall nicht Einzelpersonen, sondern bestimmte Personengruppen, die der Täter als Angehörige einer bestimmten Rasse, Sprache, Hautfarbe, Ethnie, Staatsbürgerschaft, Religion, Weltanschauung, Abstammung, Geschlecht, Behinderung, sexuellen Ausrichtung definiert.
Verhetzung liegt unter anderem vor, wenn der Täter für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar hetzt. Unter Hetze werden zB Beschimpfungen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise verstanden. Breite Öffentlichkeit liegt nach der Auslegung der Gerichte ab 150 Personen vor. Maßgeblich ist, dass mehr als 150 Personen die Hetze wahrnehmen könnten, nicht auch, dass sie die Hetze tatsächlich wahrgenommen haben.
Eine Gesetzesnovelle zu § 283 StGB ist in Planung.