Achtung: Änderungen im Finanzstrafrecht ab 1.1.2021:
Im Zuge der Reform der Bundesfinanzverwaltung werden die bisher 40 österreichischen Finanzämter zu nur noch 2 neuen Behörden zusammengefasst, zum „Finanzamt Österreich“ und zum „Finanzamt für Großbetriebe“. Die bisherigen regionalen Standorte der Finanzämter bleiben weitgehend erhalten, fungieren aber künftig nur noch als Dienststellen des Finanzamt Österreich. Ähnlich werden die bisher 9 Zollämter zum „Zollamt Österreich“ zusammengefasst.
Diese Neugestaltung der Abgabenbehörden machte auch eine Reform der Finanzstrafbehörden erforderlich: Die Finanzstrafbehörden sind ab 1.1.2021 nicht mehr bei den bisherigen Finanzämtern angesiedelt, sondern im neu geschaffenen „Amt für Betrugsbekämpfung“ (ABB). Die bisher den Zollämtern obliegenden Finanzstrafverfahren fallen nunmehr ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des „Zollamt Österreich“.
Das „Amt für Betrugsbekämpfung“ ist in vier Hauptbereiche gegliedert:
- Bereich Steuerfahndung
- Bereich Finanzpolizei
- Bereich Finanzstrafsachen
- Zentralstelle internationale Zusammenarbeit
Das Amt für Betrugsbekämpfung besitzt bundesweite Zuständigkeit. In gerichtlichen Finanzstrafverfahren richtet sich die Zuständigkeit von Staatsanwaltschaften und Gerichten gemäß § 197f FinStrG künftig nach dem Ort des letzten Hauptwohnsitzes des Beschuldigten (und nicht mehr nach dem Sitz der für die Abgabenerhebung örtlich zuständigen Abgabenbehörde, da sonst nun alle Fälle in Wien verhandelt werden müssten).
Finanzstrafverfahren & Selbstanzeige
Risikoanalyse: Als Unternehmer sollten Sie sich vorab überlegen, ob ihr Verhalten zu einem Finanzstrafverfahren führen kann.
Eine finanzstrafrechtliche Verurteilung kann mit einer rechtzeitig erstatteten Selbstanzeige vermieden werden.
Eine Selbstanzeige wirkt nur strafbefreiend, wenn die im § 29 FinStrG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Dazu müssen der Sachverhalt und die Verfehlung umfassend dargelegt und die Anzeige rechtzeitig bei der zuständigen Behörde eingebracht werden. Rechtzeitig heißt, dass von der Behörde noch keine Verfolgungshandlungen gesetzt sein dürfen.
Eine Selbstanzeige wirkt nur für jene Personen strafaufhebend, die in der Selbstanzeige genannt sind. Wird die Selbstanzeige daher zum Beispiel im Namen der Gesellschaft erstattet, wirkt sie nicht auch für den Geschäftsführer dieser Gesellschaft.
Darüber hinaus muss die verkürzte Abgabe grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Selbstanzeige entrichtet werden.
Die Erstellung der Selbstanzeige sollten Sie daher unbedingt einem Experten für Finanzstrafrecht überlassen.
ACHTUNG: Änderung 2014
Schon ab 1. Oktober 2014 kommt es durch eine Finanzstrafgesetznovelle zu bedeutsamen Verschärfungen.
Die strafbefreiende Wirkung mehrfacher Selbstanzeigen entfällt und für nach Anmeldung der Betriebsprüfung erstattete Selbstanzeigen ist ein „Strafzuschlag“ zu entrichten.
Ist eine bereits erstattete Selbstanzeige unvollständig, muss bis 30. September 2014 eine weitere Selbstanzeige für diesen Abgabenanspruch erstattet werden, um (vollständige) Straffreiheit zu erlangen.