Finanzstrafverfahren & Selbstanzeige
Risikoanalyse: Als Unternehmer sollten Sie sich vorab überlegen, ob ihr Verhalten zu einem Finanzstrafverfahren führen kann.
Eine finanzstrafrechtliche Verurteilung kann mit einer rechtzeitig erstatteten Selbstanzeige vermieden werden.
Eine Selbstanzeige wirkt nur strafbefreiend, wenn die im § 29 FinStrG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Dazu müssen der Sachverhalt und die Verfehlung umfassend dargelegt und die Anzeige rechtzeitig bei der zuständigen Behörde eingebracht werden. Rechtzeitig heißt, dass von der Behörde noch keine Verfolgungshandlungen gesetzt sein dürfen.
Eine Selbstanzeige wirkt nur für jene Personen strafaufhebend, die in der Selbstanzeige genannt sind. Wird die Selbstanzeige daher zum Beispiel im Namen der Gesellschaft erstattet, wirkt sie nicht auch für den Geschäftsführer dieser Gesellschaft.
Darüber hinaus muss die verkürzte Abgabe grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Selbstanzeige entrichtet werden.
Die Erstellung der Selbstanzeige sollten Sie daher unbedingt einem Experten für Finanzstrafrecht überlassen.
ACHTUNG: Änderung 2014
Schon ab 1. Oktober 2014 kommt es durch eine Finanzstrafgesetznovelle zu bedeutsamen Verschärfungen.
Die strafbefreiende Wirkung mehrfacher Selbstanzeigen entfällt und für nach Anmeldung der Betriebsprüfung erstattete Selbstanzeigen ist ein „Strafzuschlag“ zu entrichten.
Ist eine bereits erstattete Selbstanzeige unvollständig, muss bis 30. September 2014 eine weitere Selbstanzeige für diesen Abgabenanspruch erstattet werden, um (vollständige) Straffreiheit zu erlangen.