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…jetzt erst RECHT

Vor dem Hintergrund aktueller Korruptionsskandale und zur Umsetzung der Empfehlung der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (GRECO) hat sich der österreichische Gesetzgeber zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung von Korruption entschlossen. Wesentliche verfahrensrechtliche Schwächen blieben hingegen auch von dieser Novelle unangetastet.

Das KorruptionsstrafrechtsänderungsG (BGBl. I Nr. 61/2012) ist mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten. Die Neuregelungen betreffen folgende Bereiche:
Erweiterung der inländischen Strafgerichtsbarkeit:
Mit der Novelle werden strafbare Handlungen gegen österreichische Schiedsrichter, Beamte und Amtsträger gleichgestellt. Bestechung, Vorteilszuwendung und Vorteilszuwendung zur Beeinflussung von nicht österreichischen Amtsträgern durch Österreicher im Ausland wird unabhängig davon, ob am Tatort die Strafbarkeit der Bestechung ausländischer Amtsträger gegeben ist, in Österreich strafbar. Ebenso besteht Strafbarkeit, wenn die Tat zugunsten eines österreichischen Amtsträgers oder Schiedsrichters begangen wurde. Erweiterung des Amtsträgerbegriffs auf inländische Abgeordnete und Unternehmen mit Beteiligung der öffentlichen Hand:

1. Mit der Einbeziehung inländischer Abgeordneter in den Amtsträgerbegriff ist die aktive und passive Bestechung inländischer Abgeordneter in vollem Umfang strafbar und die bisherige Ungleichbehandlung mit ausländischen Abgeordneten sowie Österreichern, die ein Amt als Europaabgeordnete ausüben, beseitigt.
2. Die neuen Abgrenzungsmerkmale (Beteiligung von Gebietskörperschaften, Rechnungshofkontrolle oder vergleichbare Kontrolleinrichtungen) dehnen die Anwendbarkeit des Korruptionsstrafrechts wieder auf Dienstnehmer und Organe jener Sektoren aus, die den Einflussmöglichkeiten der öffentlichen Hand unterliegen. Es werden grundsätzlich alle Rechtsträger des öffentlichen Rechts als Amtsträger erfasst.
Neue Tatbestände im Besonderen Teil des StGB:
1. Für die pflichtgemäße Ausübung eines Amtsgeschäftes dürfen Amtsträger oder Schiedsrichter keine Vorteile fordern, nur „gebührliche Vorteile“ dürfen sie dafür annehmen oder ich versprechen lassen („Vorteilsannahme“). Keine ungebührlichen Vorteile sind jene, deren Annahme ausdrücklich gesetzlich erlaubt ist oder die im Rahmen von Veranstaltungen gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtliches oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht. Weiters sind Vorteile strafrechtlich irrelevant, wenn sie für gemeinnützige Zwecke
(§ 35 BAO) gegeben werden und der Amtsträger oder Schiedsrichter keinen bestimmenden Einfluss auf deren Verwendung ausübt. Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts sind auch ohne gesetzliche Erlaubnisnorm als nicht ungebührlich anzusehen, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird.

2. Strafbar ist auch, wenn Amtsträger oder Schiedsrichter mit dem Vorsatz, sich dadurch in ihrer Tätigkeit als Amtsträger oder Schiedsrichter beeinflussen zu lassen, für sich oder
einen Dritten einen Vorteil fordern oder einen ungebührlichen Vorteil annehmen oder sich versprechen lassen, ohne dass eine Verbindung zu einem konkreten oder künftigen Amtsgeschäft verlangt wird („Anfüttern“), es sei denn, der Vorteil ist geringfügig und die Tat wurde nicht gewerbsmäßig begangen.

3. Auch der Vorteilsgeber ist bei „Vorteilsannahme“ und „Anfüttern“ strafbar.

4. Strafbar ist nun, wer einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er einen ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder eines Schiedsrichters nimmt („Verbotene Intervention“).
5. Darüber hinaus werden die bislang in §§ 168c – e StGB als Privatanklagedelikte geregelten Tatbestände der Geschenkannahme durch bzw. der Bestechung von Bediensteten und Beauftragten als Offizialdelikte in § 309 StGB neu geregelt und ähnlich den Delikten des öffentlichen Sektors gestaltet („Bestechung im privaten Sektor“).