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Lebensgemeinschaft: der Lebensgefährte / die Lebensgefährtin im Erbrecht

Nach der bis 31.12.2016 gültigen Rechtslage hatte ein Lebensgefährte / eine Lebensgefährtin keine erbrechtlichen Ansprüche beim Tod des Partners, außer er / sie wurde im Testament bedacht.

Seit 1.1.2017 gibt es nun zwei wesentliche Besserstellungen:

– Der überlebende Lebensgefährte hat ein außerordentliches gesetzliches Erbrecht, er kann also auch dann erben, wenn kein Testament zu seinen Gunsten errichtet wurde. Er muss dazu  mindestens die letzten 3 Jahre mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und der Verstorbene darf zum Zeitpunkt des Todes weder verheiratet gewesen sein, noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt haben. Weitere Voraussetzung ist das Fehlen gesetzlicher oder testamentarischer Erben, deshalb wird es auch als außerordentliches Erbrecht bezeichnet. Alle diese Voraussetzungen werden nur selten erfüllt sein.

Wenn Sie also sicherstellen wollen, dass Ihre Lebensgefährtin oder Ihr Lebensgefährten ihr Erbe antreten kann, sollten Sie das in einer letztwilligen Verfügung (zB Testament) regeln.

– Die zweite Besserstellung des überlebenden Lebensgefährten besteht in der Ausdehnung des gesetzlichen Vorausvermächtnisses auf den Lebensgefährten (§ 745 Abs 2 ABGB): Unter Vorausvermächtnis versteht man, dass ein überlebender Ehegatte neben seinem Erbteil als “Vorausvermächtnis” die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen (z.B. Haushaltsgeräte) erhält.

Wenn die eheliche Wohnung im Eigentum des Verstorbenen stand, erhält der überlebende Ehepartner gemäß dem Vorausvermächtnis darüber hinaus auch das Recht, weiter in der Wohnung zu wohnen. Auch der überlebende Lebensgefährte hat nun das Recht, nach dem Tod des Verstorbenen, in der gemeinsamen Wohnung weiter zu wohnen. Dieses Recht ist allerdings befristet und endet 1 Jahr nach dem Tod des Verstorbenen.

Automatische Ungültigkeit von Testamenten nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft

Im Unterschied zur bis 31.12.2016 gültigen Rechtslage werden Testamente, die zugunsten des eines Lebensgefährten errichtet wurden, seit 1.1.2017 automatisch bei Aufhebung der Lebensgemeinschaft ungültig.

Wenn sie als Erblasser die Gültigkeit ihres Testaments zugunsten ihres Partners / ihrer Partnerin auch nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft sicherstellen wollen, müssen sie das im Testament ausdrücklich anordnen.

Testamentszeugen

Errichtet jemand ein sogenanntes fremdhändiges Testament, benötigt er dafür drei Testamentszeugen. Achtung: Als Lebensgefährte des Begünstigten können sie nicht als Testamentszeuge fungieren. Hier besteht die Gefahr der Ungültigkeit des Testaments.

Pflichtteilsrecht

Lebensgefährten besitzen nach österreichischem Erbrecht nach wie vor keinen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil.

Erbrechtlich zum Zug kommen Lebensgefährten auch nach dem 1.1.2017 nur im Umfang des gesetzlichen Vorausvermächtnis (siehe oben). Darüber hinaus nur,

  • wenn eine letztwillige Verfügung (Testament) zu Gunsten des Lebensgefährten besteht, oder
  • in den seltenen Fällen, wenn das außerordentliche Erbrecht des Lebensgefährten (siehe oben) zum Tragen kommt.

Da hier nur ausgewählte Details der neuen Rechtslage angerissen wurden und Nachlassfragen oft sehr kompliziert sind, empfiehlt es sich juristischen Rat bei einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens einzuholen.

Kontaktieren Sie mich, wenn Sie Fragen zur neuen Gesetzesänderung haben und sich beraten lassen wollen:

 

Aenderungen-Erbrecht

Grundlegende Gesetzesänderungen im Erbrecht!

Wer bisher darauf vertraut, nur zuwarten zu müssen bis er eines Tages sein erhofftes Erbe in Anspruch nehmen kann, könnte eine bittere Enttäuschung erleben, denn: Am 17. August 2015 wird eine Gesetzesänderung wirksam, die es in sich hat und manche aus ihren Träumen vom ererbten Vermögen reißen könnte: Die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO).

Die Verordnung wird in der gesamten EU mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks gelten. Zwei wesentliche Änderungen sollen hier mit ihren Konsequenzen kurz skizziert werden:

1. Erbrecht des gewöhnlichen Aufenthalts

Die neue EU-ErbVO knüpft künftig nicht mehr wie bisher an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an, sondern an den Ort seines „gewöhnlichen Aufenthaltes“ (Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO): Künftig sollen grundsätzlich die Gerichte des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verstorbenen unionsweit die Verlassenschaft regeln und zwar nach dem materiellen Erbrecht dieses Aufenthaltsstaates. Diese Regeln wenden die teilnehmenden Staaten grundsätzlich auch gegenüber Drittstaaten an. Die Ausweichklausel (Abs. 2) erklärt zwar bei einer offensichtlich engeren Verbindung zu einem anderen Staat als dem Aufenthaltsstaat das Recht dieses anderen Staates für anwendbar, doch liegt diese Wertung im Entscheidungsbereich der jeweiligen Behörde und birgt somit einen Unsicherheitsfaktor.

Zwei betroffene Personengruppen sind zu unterscheiden:
Für Nichtösterreicher, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben, wird ab 17.8.2015 österreichisches Erbrecht zur Anwendung kommen und nicht etwa (wie bisher) das Erbrecht ihres Herkunftsstaates.
Für österreichische Staatsangehörige wiederum, die nach dem 17.8.2015 sterben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem teilnehmenden EU-Staat haben, wird künftig nicht mehr österreichisches Erbrecht, sondern das Erbrecht dieses anderen EU-Staates zur Anwendung kommen.

Was unter „gewöhnlichem Aufenthalt“ genau zu verstehen ist, definiert die EU-ErbVO nicht. Die damit verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten wird daher die künftige Judikatur festlegen. Doch ist schon jetzt klar, dass zB das regelmäßige „Überwintern“ von Österreichern im Süden für deren Erben künftig frustrierende Folgen haben könnte.

Denn ausländisches Erbrecht kann erheblich vom österreichischen Erbrecht abweichen.
Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten etwa, also jener Personen, die einen Mindestanteil erhalten müssen, divergiert in den einzelnen Rechtsordnungen beträchtlich. Während in Österreich Nachkommen, der Ehegatte und Vorfahren pflichtteilsberechtigt sind, kennen die Rechtsordnungen der Niederlande, Luxemburgs, Schwedens, Finnlands, Tschechiens und der Slowakei ein Pflichtteilsrecht nur für Nachkommen. Ehegatten und Aszendenten gehen dort pflichtteilsrechtlich leer aus. In Frankreich und Malta wiederum gibt es ein Pflichtteilsrecht nur für Deszendenten und Ehegatten, nicht auch für Aszendenten. In Staaten wie Litauen hingegen ist die Pflichtteilsberechtigung davon abhängig, ob im Todeszeitpunkt eine Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Erblasser bestand.

Bereits diese Beispiele dürften genügen, ohne dass weitere Fragen wie die in den verschiedenen Ländern unterschiedlich hohen Pflichtteilsportionen angesprochen werden müssen. Unterschiede bestehen außerdem in vielen anderen erbrechtlichen Details.

Mehrfach wurden Befürchtungen laut, dass Erben nach der neuen Rechtslage einen „Demenz-Tourismus“ in einen Staat mit einem günstigeren Erbrecht veranstalten könnten. Umgekehrt eröffnet die neue Rechtslage künftigen Erblassern selbst neue Gestaltungsmöglichkeiten, beispielsweise wenn etwa ein Kind „enterbt“ werden soll, indem der gewöhnliche Aufenthalts nach Großbritannien verlegt wird, wo es kein Pflichtteilsrecht gibt.

Es gilt also sich rechtzeitig zu informieren um böse Überraschungen zu vermeiden.

2. Möglichkeit der Rechtswahl für den Erblasser

Sofern der Ort des „gewöhnlichen Aufenthalts“ von der Staatsangehörigkeit abweicht, besteht die Möglichkeit der Rechtswahl: der künftige Erblasser kann für den Fall seines eigenen Ablebens das Recht des Landes der eigenen Staatsangehörigkeit (nicht aber das Recht eines anderen Staates) auf den eigenen Erbfall anwendbar machen.

Diese Rechtswahl muss in einer „Verfügung von Todes wegen“ (idR Testament) erfolgen (Art. 22 Abs. 2 EU-ErbVO).

Ohne Rechtswahl müssen die in Österreich lebenden Verwandten später möglicherweise eine Verlassenschaftsabhandlung nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes durchführen, was einen erhöhten Aufwand bedeutet und Komplikationen mit sich bringen kann.

Eine Rechtswahl kann übrigens bereits jetzt erfolgen (Art. 83 Abs. 2 EU-ErbVO). Ein im Ausland lebender Österreicher kann seine Nachlassplanung für die Zeit nach dem 16. August 2015 bereits heute durch Wahl österreichischen Erbrechts auf eine verlässliche Grundlage stellen, auch wenn diese Möglichkeit nach nationalem Erbrecht derzeit gar nicht besteht.

3. Empfehlungen

Eine Rechtswahlklausel ist vor allem Personen zu empfehlen, die ihren Aufenthalt zB aus beruflichen Gründen öfter wechseln (Expats; Studenten; Pendler). Aber auch für Personen, die dauerhaft in einem Land leben, dessen Staatsbürgerschaft sie nicht besitzen, die aber für ihre Rechtsnachfolge das ihnen vertrautere Recht ihres Heimatstaates bevorzugen, bietet es sich an, die Anwendbarkeit des Rechtes ihres Herkunftslandes in einer letztwilligen Verfügung festzulegen.
Für Angehörige der betroffenen Personengruppen empfiehlt sich, bereits vorhandene Testamente überprüfen und gegebenenfalls durch eine Rechtswahlklausel ergänzen zu lassen. Aber Achtung: auch die Ergänzung eines bereits bestehenden Testamentes unterliegt strengen Formvorschriften.

Da hier nur ausgewählte Details der neuen Rechtslage angerissen wurden und Nachlassfragen oft sehr kompliziert sind, empfiehlt es sich juristischen Rat bei einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens einzuholen.

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Änderung im Finanzstrafgesetz: Erschwerung der Selbstanzeige ab 1. Okt. 2014

UNTERNEHMERISCHE RISIKOANALYSE:

Jeder Unternehmer ist gut beraten, sich vorab zu überlegen, ob sein Verhalten zu einem Finanzstrafverfahren führen kann. Wenn Zweifel bestehen, ob wirklich alles korrekt deklariert wurde, kann durch eine rechtzeitig erstattete Selbstanzeige eine finanzstrafrechtliche Verurteilung vermieden werden.

SELBSTANZEIGE:

Eine Selbstanzeige wirkt nur strafbefreiend, wenn die im § 29 FinStrG genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
Dazu müssen der Sachverhalt und die Verfehlung umfassend dargelegt und die Anzeige rechtzeitig bei der zuständigen Behörde eingebracht werden. Rechtzeitig heißt, dass von der Behörde noch keine Verfolgungshandlungen gesetzt sein dürfen. Strafaufhebend wirkt eine Selbstanzeige übrigens nur für jene Personen, die in der Selbstanzeige genannt sind. Wird die Selbstanzeige daher zum Beispiel im Namen der Gesellschaft erstattet, wirkt sie nicht auch für den Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Darüber hinaus muss die verkürzte Abgabe grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Selbstanzeige entrichtet werden.
Für die Erstellung der Selbstanzeige ist daher unbedingt die Beiziehung eines Experten für Finanzstrafrecht anzuraten.

ACHTUNG: Änderung ab 1. Oktober 2014

Schon ab 1. Oktober 2014 kommt es durch eine Finanzstrafgesetznovelle (BGBl I Nr 65/2014) zu bedeutsamen Verschärfungen.

1. Keine mehrfachen Selbstanzeigen bei demselben Abgabenanspruch

Nach der bisherigen Rechtslage ist es bis 30. September 2014 möglich, in bestimmten Fällen eine weitere Selbstanzeige, die denselben Abgabenanspruch betrifft, strafbefreiend zu erstatten (§ 29 Abs 6 FinStrG).
Die strafbefreiende Wirkung mehrfacher Selbstanzeigen betreffend denselben Abgabenanspruch entfällt ab 1. Oktober 2014 unabhängig vom Grad des Verschuldens. Ausgenommen sind nur Vorauszahlungen.
Eine unvollständige Selbstanzeige bringt ab 1. Oktober 2014 daher keine Straffreiheit mehr, sondern stellt nur noch einen Milderungsgrund im Falle einer Verurteilung dar.
Ist eine bereits erstattete Selbstanzeige also unvollständig, muss bis 30. September 2014 eine weitere Selbstanzeige für diesen Abgabenanspruch erstattet werden, um noch (vollständige) Straffreiheit zu erlangen.

2. Strafzuschlag bei Selbstanzeigen nach Anmeldung der Prüfungen

Die Neuregelung sieht vor, dass ab 1. Oktober 2014 in bestimmten Fällen Straffreiheit für Selbstanzeigen nur noch eintritt, wenn ein „Strafzuschlag entrichtet wird.
Der Strafzuschlag betrifft alle Selbstanzeigen wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen, die anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet werden.
Der Strafzuschlag ist gestaffelt nach der Höhe der verkürzten Abgabe:

  • 5 %;bei einer Abgabenverkürzung bis zu EUR 33.000,–
  • 15 % bei einer Abgabenverkürzung von EUR 33.000,01 bis EUR 100.000,00;
  • 20 % bei einer Abgabenverkürzung von EUR 100.000,01 bis EUR 250.000,00;
  • 30 % bei einer Abgabenverkürzung darüber

Dem Zeitpunkt der Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe finanzbehördlicher Prüfungen kommt in diesem Umfang in der Zukunft somit wesentliche Bedeutung zu.
Da die Einschränkung bei einer leicht fahrlässigen Abgabenverkürzung nicht gilt, wird es künftig sehr auf die richtige Formulierung der Selbstanzeige ankommen, wenn es gilt, einen allfälligen Strafzuschlag zu vermeiden.
Unverändert entfalten nach Beginn der Betriebsprüfung erstattete Selbstanzeigen für vorsätzliche Finanzvergehen keine strafbefreiende Wirkung.

RASCH HANDELN:

Wurde in einer bereits erstatteten Selbstanzeige nicht die gesamte Abgabenhinterziehung ein und denselben Abgabenanspruch betreffend offen gelegt, muss zur Erlangung vollständiger Straffreiheit bis spätestens 30. September 2014 eine weitere Selbstanzeige für diesen Abgabenanspruch erstattet werden. Nach der bis dahin noch anwendbaren Gesetzeslage ist dafür ein Strafzuschlag von 25 % auf den Mehrbetrag aus der weiteren Selbstanzeige zu entrichten.

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…jetzt erst RECHT

Vor dem Hintergrund aktueller Korruptionsskandale und zur Umsetzung der Empfehlung der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (GRECO) hat sich der österreichische Gesetzgeber zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung von Korruption entschlossen. Wesentliche verfahrensrechtliche Schwächen blieben hingegen auch von dieser Novelle unangetastet.

Das KorruptionsstrafrechtsänderungsG (BGBl. I Nr. 61/2012) ist mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten. Die Neuregelungen betreffen folgende Bereiche:
Erweiterung der inländischen Strafgerichtsbarkeit:
Mit der Novelle werden strafbare Handlungen gegen österreichische Schiedsrichter, Beamte und Amtsträger gleichgestellt. Bestechung, Vorteilszuwendung und Vorteilszuwendung zur Beeinflussung von nicht österreichischen Amtsträgern durch Österreicher im Ausland wird unabhängig davon, ob am Tatort die Strafbarkeit der Bestechung ausländischer Amtsträger gegeben ist, in Österreich strafbar. Ebenso besteht Strafbarkeit, wenn die Tat zugunsten eines österreichischen Amtsträgers oder Schiedsrichters begangen wurde. Erweiterung des Amtsträgerbegriffs auf inländische Abgeordnete und Unternehmen mit Beteiligung der öffentlichen Hand:

1. Mit der Einbeziehung inländischer Abgeordneter in den Amtsträgerbegriff ist die aktive und passive Bestechung inländischer Abgeordneter in vollem Umfang strafbar und die bisherige Ungleichbehandlung mit ausländischen Abgeordneten sowie Österreichern, die ein Amt als Europaabgeordnete ausüben, beseitigt.
2. Die neuen Abgrenzungsmerkmale (Beteiligung von Gebietskörperschaften, Rechnungshofkontrolle oder vergleichbare Kontrolleinrichtungen) dehnen die Anwendbarkeit des Korruptionsstrafrechts wieder auf Dienstnehmer und Organe jener Sektoren aus, die den Einflussmöglichkeiten der öffentlichen Hand unterliegen. Es werden grundsätzlich alle Rechtsträger des öffentlichen Rechts als Amtsträger erfasst.
Neue Tatbestände im Besonderen Teil des StGB:
1. Für die pflichtgemäße Ausübung eines Amtsgeschäftes dürfen Amtsträger oder Schiedsrichter keine Vorteile fordern, nur „gebührliche Vorteile“ dürfen sie dafür annehmen oder ich versprechen lassen („Vorteilsannahme“). Keine ungebührlichen Vorteile sind jene, deren Annahme ausdrücklich gesetzlich erlaubt ist oder die im Rahmen von Veranstaltungen gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtliches oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht. Weiters sind Vorteile strafrechtlich irrelevant, wenn sie für gemeinnützige Zwecke
(§ 35 BAO) gegeben werden und der Amtsträger oder Schiedsrichter keinen bestimmenden Einfluss auf deren Verwendung ausübt. Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts sind auch ohne gesetzliche Erlaubnisnorm als nicht ungebührlich anzusehen, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird.

2. Strafbar ist auch, wenn Amtsträger oder Schiedsrichter mit dem Vorsatz, sich dadurch in ihrer Tätigkeit als Amtsträger oder Schiedsrichter beeinflussen zu lassen, für sich oder
einen Dritten einen Vorteil fordern oder einen ungebührlichen Vorteil annehmen oder sich versprechen lassen, ohne dass eine Verbindung zu einem konkreten oder künftigen Amtsgeschäft verlangt wird („Anfüttern“), es sei denn, der Vorteil ist geringfügig und die Tat wurde nicht gewerbsmäßig begangen.

3. Auch der Vorteilsgeber ist bei „Vorteilsannahme“ und „Anfüttern“ strafbar.

4. Strafbar ist nun, wer einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er einen ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder eines Schiedsrichters nimmt („Verbotene Intervention“).
5. Darüber hinaus werden die bislang in §§ 168c – e StGB als Privatanklagedelikte geregelten Tatbestände der Geschenkannahme durch bzw. der Bestechung von Bediensteten und Beauftragten als Offizialdelikte in § 309 StGB neu geregelt und ähnlich den Delikten des öffentlichen Sektors gestaltet („Bestechung im privaten Sektor“).

 

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Was man im Fall einer Festnahme wissen muss

Was man im Fall einer Festnahme wissen muss

Als ehemaliger Staatsanwalt und Richter kenne ich den psychischen Stress, den Worte wie „Sie sind festgenommen“ für den Betroffenen mit sich bringen. Manchmal ließ ich Verdächtige in meinem Dienstzimmer verhaften.

Nicht alle Festgenommenen reagieren gleich, doch allen ist gemeinsam, sich unzureichend auf die gegen sie gerichteten Ermittlungen vorbereitet zu haben. Dabei lassen sich Festnahmen bei entsprechender Vorbereitung sehr oft vermeiden.

Ruhe bewahren. Wenn dennoch eines Tages die Kriminalpolizei mit einer Festnahmeanordnung vor Ihrer Tür steht, ist aus anwaltlicher Sicht zu allererst eines zu raten: Ruhe bewahren. Versuchen Sie dann zu beurteilen, welche Beweise gegen Sie vorliegen könnten und machen Sie keinesfalls den Fehler, Andeutungen der Polizei überzubewerten. Sie sind noch lange nicht überführt! Die Polizei muss einen Festgenommenen nach längstens 48 Stunden freilassen oder in ein gerichtliches Gefangenenhaus überstellen. Und sie muss ihn unverzüglich einvernehmen.
Anwalt beiziehen. Aus strategischen Gründen sollten Sie keine (voreilige) Aussage zu den erhobenen Vorwürfen machen. Jedenfalls nicht, bevor Sie ein Gespräch mit einem Verteidiger geführt haben, bei dem keine Fragen offen geblieben sind. Sie alleine können nicht beurteilen, ob sie sich durch eine bestimmte Aussage vielleicht zu Unrecht selbst belasten. Vom verfassungsrechtlich gewährten Recht der Aussageverweigerung Gebrauch zu machen, darf Ihnen nicht zur Last gelegt werden. Die Polizei hat die Pflicht, Sie sofort darüber zu informieren, dass Sie eine Vertrauensperson und einen Verteidiger von Ihrer Festnahme informieren oder verständigen lassen können. Machen Sie davon Gebrauch.
Und bedenken Sie vor allem: So mancher Festgenommene hat durch voreilige Geständnisse erst die – noch gar nicht vorhandenen – Beweise für seine Verurteilung geliefert.
Trügerische Hoffnung. Meiden Sie auch die trügerische Hoffnung, bei „Kooperation“ mit den Behörden bald freigelassen zu werden. Bleiben Sie konsequent und lassen Sie sich alle Beweise auf den Tisch legen. Ihr Verteidiger kann Einsicht in den Akt nehmen und dadurch abklären, welche Beweise gegen Sie überhaupt vorhanden sind. Erst auf dieser Grundlage ist sinnvolle Beratung möglich, wie diese Beweise entkräftet werden können. Wenn Sie sich die Zeit nehmen, Ihre Verteidigung auf die gegen Sie vorhandenen Beweise abzustimmen, wird das möglicherweise nicht sofort belohnt: Eine kurze Untersuchungshaft kann Ihnen aber vielleicht später eine jahrelange Strafhaft ersparen.
Verhaftung vermeiden. Als Staatsanwalt musste ich manchmal Festnahmeanordnungen erlassen, weil in der Sphäre des Beschuldigten Gefahren manifest waren, die eine lückenlose Aufklärung der Vorwürfe (etwa durch Absprachen oder Zeugenbeeinflussung) oder eine zügige Durchführung des Verfahrens (durch Flucht) zu gefährden schienen. Doch eine Festnahme lässt sich bei geschicktem Verhalten durchaus verhindern. Beachten Sie vor allem die Gefahr der Vorverurteilung durch Medien. Da wurde der „Mann des Jahres“ mehr als einmal vom Podest gestoßen und war plötzlich nur noch ein Fall für den Staatsanwalt.
Glamouröse Causen. Höchste Vorsicht ist für Verdächtige in glamourösen Causen bei all jenen Tätigkeiten geboten, die von Medien im Dienste einer zur Vorverurteilung bereiten Öffentlichkeit oder den Behörden auch nur im Entferntesten als Vorbereitung einer Flucht oder Verbringung von Vermögen gedeutet werden könnten. Die Berichterstattung über Helmut Elsners Lebensstil in Südfrankreich, das angeblich fluchtbereite Flugzeug im Fall Julius Meinl und die melderechtliche Abmeldung und der Verkauf von Liegenschaften im Fall Wolfgang Kulterer sind nur einige Beispiele aus der jüngsten Vergangenheit.
Rat für große Causen. All das ist nur zu verhindern, wenn Sie jede Anzeige von der ersten Sekunde an so ernst wie möglich nehmen. Fürchten Sie die Justiz! Kriminalisierung Unschuldiger durch die Strafjustiz ist leider Realität – man nehme nur die Einvernahme von zwei „Profil“-Redakteuren als Beschuldigte. Und Strafgesetze finden im Dienste der Politik immer wieder unerwartet krause Auslegungen. Ermittlungen in großen Wirtschaftsstrafsachen unterliegen wegen der Berichtspflichten der Ermittler zum Innen- und Justizministerium vollends dem politischen Würgegriff.
Rolle des Sündenbocks. Die österreichische Strafjustiz neigt in großen Causen nicht gerade zu umfassender Aufklärung, sondern weist einzelnen Beschuldigten die Rolle eines Sündenbocks zu. Wo sind zum Beispiel die Millionen im Fall Bawag?
Gerade dieser Gefahr müssen Verdächtige in anstehenden und künftigen Fällen wie der Hypo Alpe Adria Bank, entschieden begegnen. Dabei sind Spezialisten gefragt.
In Abstimmung mit Ihrem Verteidiger sollten Sie daher Medienberater beiziehen: schließlich ist eine wesentliche Voraussetzung erfolgreicher Verteidigung, dass Sie sympathisch bleiben. Lassen Sie also kommunizieren. Ihre Berater müssen die erforderliche Kenntnis interner Abläufe bei den Behörden besitzen, damit Ihre Informationen an der richtigen Stelle ankommen. Dann haben auch Sie die Chance, in den Genuss der Unschuldsvermutung zu kommen.

 

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Allgemeine Auftragsbedingungen für Rechtsanwälte

ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN FÜR RECHTSANWÄLTE

1. Anwendungsbereich
1.1. Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwaltsgesellschaft (im folgenden vereinfachend „Rechtsanwalt“) und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (im folgenden auch „Mandat“) vorgenommen werden.
1.2. Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
2. Auftrag und Vollmacht
2.1. Der Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
2.2. Der Mandant hat gegenüber dem Rechtsanwalt auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen gerichtet sein.
3. Grundsätze der Vertretung
3.1. Der Rechtsanwalt hat die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.
3.2. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.
3.3. Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (z.B. den „Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte“ [RL-BA] oder der Spruchpraxis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK]) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht des Rechtsanwaltes für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat der Rechtsanwalt vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.
3.4. Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.
4. Informations – und Mitwirkungspflichten des Mandanten
4.1. Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Der Rechtsanwalt hat durch gezielte Befragung des Mandanten und/oder andere geeignete Mittel auf die Vollständigkeit des Sachverhaltes hinzuwirken. Betreffend die Richtigkeit ergänzender Informationen gilt der zweite Satz von Pkt 4.1.
4.2. Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekannt werden derselben mitzuteilen.
5. Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenkollision
5.1. Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seines Mandanten gelegen ist.
5.2. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.
5.3. Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwaltes (insbesondere Ansprüchen auf Honorar des Rechtsanwaltes) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen den Rechtsanwalt) erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
5.4. Der Mandant kann den Rechtsanwalt jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch seinen Mandanten enthebt den Rechtsanwalt nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob seine Aussage dem Interesse seines Mandanten entspricht.
5.5. Der Rechtsanwalt hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung besteht.
6. Berichtspflicht des Rechtsanwaltes
Der Rechtsanwalt hat den Mandanten über die von ihm vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.
7. Unterbevollmächtigung und Substitution
Der Rechtsanwalt kann sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen Unterbevollmächtigung).
Der Rechtsanwalt darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).
8. Honorar
8.1. Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein angemessenes Honorar.

8.2. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem Rechtsanwalt wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.
8.3. Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden/mit ihm vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlic hen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (z.B. für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.
8.4. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen
ihrer Natur nach nicht verlässlich im voraus beurteilt werden kann.

8.5. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen z.B. der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.

8.6. Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.

8.7. Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang beim Rechtsanwalt) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
8.8. Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (z.B. § 1333 ABGB) bleiben unberührt.

8.9. Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (z.B. wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen des Rechtsanwaltes – dem
Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.
8.10. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes.

8.11. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches des Rechtsanwaltes an diesen mit ihrer Entstehung
abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.

9. Haftung des Rechtsanwaltes
9.1. Die Haftung des Rechtsanwaltes für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21 a RAO idgF genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit € 400,000,– (in Worten: Euro vierhunderttausend) und bei Rechtsanwaltsgesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung €
2,400.000,– (in Worten: Euro zwei Millionen vierhunderttausend). Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Mandant Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.
9.2. Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen den Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an den Rechtsanwalt geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen
Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.

9.3. Bei Beauftragung einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Pkt 9.1. und 9.2. auch zugunsten aller für die Gesellschaft (als deren Gesellschafter, Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte oder in sonstiger Funktion) tätigen Rechtsanwälte.
9.4. Der Rechtsanwalt haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter),
die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.

9.5. Der Rechtsanwalt haftet nur gegenüber seinem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den
Leistungen des Rechtsanwaltes in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.

9.6. Der Rechtsanwalt haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn er sich erbötig gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen. EURecht
gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.
10. Verjährung/Präklusion
Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche (falls der Mandant nicht Unternehmer iSd KSchG ist, jedoch nicht Gewährleistungsansprüche) gegen den Rechtsanwalt, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten (falls der Mandant Unternehmer iSd KSchG ist) oder binnen eines Jahres (falls der Mandant nicht Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).
11. Rechtsschutzversicherung des Mandanten
11.1. Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Rechtsanwalt unverzüglich bekannt zu geben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen. Der Rechtsanwalt ist aber unabhängig davon auch von sich aus verpflichtet, Informationen darüber einzuholen, ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung besteht und um rechtsschutzmäßige Deckung anzusuchen.
11.2. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis des Rechtsanwaltes anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben. Der Rechtsanwalt
hat den Mandanten darauf hinzuweisen.

11.3. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.

12. Beendigung des Mandats
12.1. Das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes bleibt davon unberührt.
12.2. Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder den Rechtsanwalt hat dieser für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht wünscht.
13. Herausgabepflicht
13.1. Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.

13.2. Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.
13.3. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Pkt 13.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.
14. Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1. Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht.
14.2. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz des Rechtsanwaltes vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Mandanten, die Verbraucher iSd KSchG sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des § 14 des KSchG.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Mandant nicht Verbraucher iSd KSchG ist.
15.2. Erklärungen des Rechtsanwaltes an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren.
Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden.
Der Rechtsanwalt ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der
Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu
sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.
15.3. Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten in soweit
verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der dem Rechtsanwalt vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig
ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen des Rechtsanwaltes (z.B. Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc) ergibt.

15.4. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.