Gefälschte Impfpässe

Wie MMag. Norbert Haslhofer auf Puls4 erklärt, sind gefälschte Impfpässe als Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §224 StGB zu qualifizieren. Ein Verstoß kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren sanktioniert werden. Im Beitrag “Impfpass vom ‘Falschen Fuffziger’?” in der Sendung Café Puls vom 2. September 2021 rät er daher ausdrücklich davon ab, einen gefälschten Impfpass nachzufragen oder gar zu kaufen.