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Lebensgemeinschaft: der Lebensgefährte / die Lebensgefährtin im Erbrecht

Nach der bis 31.12.2016 gültigen Rechtslage hatte ein Lebensgefährte / eine Lebensgefährtin keine erbrechtlichen Ansprüche beim Tod des Partners, außer er / sie wurde im Testament bedacht.

Seit 1.1.2017 gibt es nun zwei wesentliche Besserstellungen:

– Der überlebende Lebensgefährte hat ein außerordentliches gesetzliches Erbrecht, er kann also auch dann erben, wenn kein Testament zu seinen Gunsten errichtet wurde. Er muss dazu  mindestens die letzten 3 Jahre mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und der Verstorbene darf zum Zeitpunkt des Todes weder verheiratet gewesen sein, noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt haben. Weitere Voraussetzung ist das Fehlen gesetzlicher oder testamentarischer Erben, deshalb wird es auch als außerordentliches Erbrecht bezeichnet. Alle diese Voraussetzungen werden nur selten erfüllt sein.

Wenn Sie also sicherstellen wollen, dass Ihre Lebensgefährtin oder Ihr Lebensgefährten ihr Erbe antreten kann, sollten Sie das in einer letztwilligen Verfügung (zB Testament) regeln.

– Die zweite Besserstellung des überlebenden Lebensgefährten besteht in der Ausdehnung des gesetzlichen Vorausvermächtnisses auf den Lebensgefährten (§ 745 Abs 2 ABGB): Unter Vorausvermächtnis versteht man, dass ein überlebender Ehegatte neben seinem Erbteil als “Vorausvermächtnis” die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen (z.B. Haushaltsgeräte) erhält.

Wenn die eheliche Wohnung im Eigentum des Verstorbenen stand, erhält der überlebende Ehepartner gemäß dem Vorausvermächtnis darüber hinaus auch das Recht, weiter in der Wohnung zu wohnen. Auch der überlebende Lebensgefährte hat nun das Recht, nach dem Tod des Verstorbenen, in der gemeinsamen Wohnung weiter zu wohnen. Dieses Recht ist allerdings befristet und endet 1 Jahr nach dem Tod des Verstorbenen.

Automatische Ungültigkeit von Testamenten nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft

Im Unterschied zur bis 31.12.2016 gültigen Rechtslage werden Testamente, die zugunsten des eines Lebensgefährten errichtet wurden, seit 1.1.2017 automatisch bei Aufhebung der Lebensgemeinschaft ungültig.

Wenn sie als Erblasser die Gültigkeit ihres Testaments zugunsten ihres Partners / ihrer Partnerin auch nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft sicherstellen wollen, müssen sie das im Testament ausdrücklich anordnen.

Testamentszeugen

Errichtet jemand ein sogenanntes fremdhändiges Testament, benötigt er dafür drei Testamentszeugen. Achtung: Als Lebensgefährte des Begünstigten können sie nicht als Testamentszeuge fungieren. Hier besteht die Gefahr der Ungültigkeit des Testaments.

Pflichtteilsrecht

Lebensgefährten besitzen nach österreichischem Erbrecht nach wie vor keinen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil.

Erbrechtlich zum Zug kommen Lebensgefährten auch nach dem 1.1.2017 nur im Umfang des gesetzlichen Vorausvermächtnis (siehe oben). Darüber hinaus nur,

  • wenn eine letztwillige Verfügung (Testament) zu Gunsten des Lebensgefährten besteht, oder
  • in den seltenen Fällen, wenn das außerordentliche Erbrecht des Lebensgefährten (siehe oben) zum Tragen kommt.

Da hier nur ausgewählte Details der neuen Rechtslage angerissen wurden und Nachlassfragen oft sehr kompliziert sind, empfiehlt es sich juristischen Rat bei einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens einzuholen.

Kontaktieren Sie mich, wenn Sie Fragen zur neuen Gesetzesänderung haben und sich beraten lassen wollen: